Allgemeiner Hinweis zur PPWR mit Stand vom 04.08.2026

Wir befinden uns in der rechtlichen Klärung der verantwortlichen PPWR-Rollen und bereiten uns unter Hochdruck auf die PPWR-Vorgaben vor.

Unser Ziel ist es, ausschließlich PPWR-konforme Artikel zu erwerben und an unsere Kunden zu veräußern.

Verpackungsartikel, die Sie schon von uns bezogen haben

Verpackungsartikel, die Sie bereits vor dem 12. August 2026 von uns bezogen haben und die sich derzeit in Ihrem Lagerbestand befinden, müssen nicht nachträglich an die Anforderungen der PPWR angepasst oder neu gekennzeichnet werden.

Hintergrund ist, dass die Anforderungen der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) grundsätzlich für Verpackungen gelten, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt bzw. in Verkehr gebracht werden.

Nach unserem derzeitigen Verständnis sind von Ihnen schon erworbene und eingelagerte Kartonagen vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht worden. Das heißt u.a. auch, dass eine nachträgliche PPWR-Erzeugerkennzeichnung dieser Bestände nicht erforderlich ist.

Auslieferung vorhandener Lagerbestände

Ihre aktuellen Bestellungen können während der Übergangsphase, d.h. ab dem Stichtag des 12. August 2026, ganz oder teilweise aus unseren Lagerbeständen von Verpackungsartikeln bedient werden, die schon vor dem 12. August 2026 hergestellt und eingelagert wurden. Solche Lagerbestände müssen nicht vernichtet, neu hergestellt oder nachträglich mit der PPWR-Erzeugerkennzeichnung versehen werden, sofern sie nicht erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Verpackungen, die nicht unter diese Lagerbestandsregelung fallen, werden ab dem 12. August 2026 entsprechend den anwendbaren PPWR-Vorgaben gekennzeichnet. Die erforderlichen Angaben zur Identifikation der Verpackung und zum verantwortlichen Erzeuger finden Sie auf der Verpackung oder, soweit nach der PPWR zulässig, in den Begleitunterlagen.

Während dieser Übergangsphase werden Sie daher noch Verpackungsartikel ohne die neuen PPWR-Kennzeichnungen auf der Verpackung erhalten. Dies bedeutet nicht, dass die betreffenden Artikel nicht den für sie geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen. Wir stehen hierzu mit unseren Partnern in Austausch. Dadurch stellen wir sicher, dass bereits vorhandene und in Verkehr gebrachte Lagerbestände von nach dem 12. August 2026 neu hergestellten Verpackungsartikeln unterschieden und entsprechend den jeweils geltenden Anforderungen behandelt werden.

Diese Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung.

Bitte beachten Sie, dass die Vorgaben durch weitere Rechtsakte, Leitlinien und behördliche Auslegungshinweise ergänzt und konkretisiert werden können.

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Firmen und Gewerbetreibende.